Satzung

Die Satzung des Fördervereins Kindergarten Zwoticher Waldwichtel e.V. wurde am 02.02.2015 einstimmig bestätigt und im Rahmen der Gründungsveranstaltung verabschiedet.

 

Vereinssatzung

 

 

 

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(der folgende Text muss noch korrekt formatiert werden)  

Satzung – Förderverein Kindergarten „Zwoticher Waldwichtel“

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Kindergarten „Zwoticher Waldwichtel“ – im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Klingenthal, OT Zwota und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an den Kindergarten „Zwoticher Waldwichtel“ zur Förderung der Jugendhilfe verwirklicht. Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte oder ausländische Körperschaften sowie juristischePersonen des öffentlichen Rechts unterstützen.
  2.  Anliegen des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder des Kindergartens „Zwoticher Waldwichtel“ in Zwota. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein.
  3.  Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  4.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur
  • Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
  • Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens,
  • Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
  • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen

    5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:

  •  Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungen
  • Spenden jeglicher Art
  • sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins festgehalten.

§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und erstmalige Zahlung des Mitgliedsbeitrags erworben. Dieser Antrag soll bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug vorzulegen. Soweit vorhanden, soll im Aptrag die E-Mail-Adresse Angegeben werden.
  3. Änderungen der unter Nr. Xi-aufgeführten Angaben, sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert in Schriftform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  6. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung auszuhändigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch: • Austritt aus dem Verein
• Ausschluss
• Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

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5. Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des Kassenprüfers
  • die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung
  • der Beschluss einer Satzungsänderung
  • der Beschluss zur Auflösung des Vereins
  • das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder einzelne Mitglieder
  • sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben,

sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
  5. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an

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der Anzahl der erschienenen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Einladung zu beiden Mitgliederversammlungen kann gleichzeitig erfolgen.

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Schatzmeister und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
  3. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abstimmen, wenn dies nicht von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.

10.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine
au ßerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der au ßerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied des Vereins, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in Nr. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im lnnenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied zu berufen.

5. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

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6. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

7. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mitarbeiter des Kindergarten „Zwoticher Waldwichtel“ oder des Trägers sind ebenfalls wählbar. Jedoch ist maximal ein Vorstandsmandat durch diese zu besetzen.

8. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

9. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu verwahren ist.

10.Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

11.1m Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.

12. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

13.Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

14.Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung in den von der Beitrags- und Finanzordnung bestimmten Fällen.

15.Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

16.Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

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5. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.

§ 12 Schriftführer

1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.

2. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.

3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

§ 13 Schatzmeister

1. Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.

2. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.

3. Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu belichten. Ihm ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliedsversammlung als Anlage beigefügt.

5. Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  1. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Klingenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bevorzugt sollen die Mittel für den Kindergarten „Zwoticher Waldwichtel“ eingesetzt werden.

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§ 15 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am XX.XX.20XX bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

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